CDU Kreisverband Darmstadt-Dieburg

Manfred Pentz: Es kann nicht sein, dass das Opfer erst sein Leben verändern muss, damit die Strafverfolgungsbehörden eingreifen können

„Stalking ist psychische Gewalt und führt oft zu schweren seelischen Belastungen und Erkrankungen. Derzeit hängt die Strafbarkeit von Stalking davon ab, ob der Täter bei seinem Opfer durch sein Verhalten nachweislich eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung verursacht hat. Erst wenn das Opfer infolge der Nachstellungen zum Beispiel seine Telefonnummer ändert oder die Wohnung wechselt, macht der Täter sich strafbar. Dies greift jedoch zu kurz – daher befürworte ich die Bundesratsinitiative von Bayern, Hessen, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern zur Überarbeitung des Stalking-Paragrafen im Strafgesetzbuch“, sagte der Generalsekretär der CDU Hessen, Manfred Pentz, anlässlich des vergangenen Bundesratsplenums.
Kern der angestrebten Strafrechtsänderung ist, dass künftig das Täterverhalten mehr in den Fokus rückt. Wenn Tathandlungen objektiv geeignet sind, die Lebensgestaltung des Opfers schwer zu beeinträchtigen, dann soll dies bereits für eine Strafbarkeit ausreichen. 

„Oft sind Opfer von Nachstellungen finanziell oder familiär nicht in der Lage, einfach den Job oder die Wohnung zu wechseln, um damit die Beeinträchtigung ihres täglichen Lebens nachzuweisen. Wir wollen für diese Menschen mehr Schutz und Sicherheit. Es kann nicht sein, dass das Opfer erst sein Leben verändern muss, bis die Strafverfolgungsbehörden wirksam eingreifen können. Stalking-Opfer, die Nachstellungen des Täters nicht nachgeben und ihre Lebensgestaltung unverändert lassen, blieben bisher schutzlos“, erklärte Pentz.

Leider sei es viel zu oft so, dass die Täter und nicht die Opfer nach einer Tat im Mittelpunkt stünden – das gelte nicht nur für Stalking-Fälle, sondern auch für andere Straftaten. „Zur Bewältigung von traumatischen Erlebnissen, die mitunter jahrelang das tägliche Leben und das persönliche Umfeld bestimmen, brauchen die Opfer Hilfe und Unterstützung. Der Täterschutz darf daher nicht über den Opferschutz gestellt werden“, forderte Pentz.

Hintergrund:

Der Tatbestand der Nachstellung gemäß § 238 StGB wurde - maßgeblich auch aus Hessen initiiert - durch das 40. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. März 2007 (BGBl. I 354) in das Strafgesetzbuch eingefügt und ist zum 31. März 2007 in Kraft getreten. Das Gesetz erging in Reaktion auf in der gesellschaftlichen Realität vermehrt zu beobachtende Verhaltensweisen, die allgemein unter dem englischen Begriff "Stalking" diskutiert werden. Gesetzgeberisches Ziel der Norm war es, durch die Aufnahme eines Straftatbestands in das Kernstrafrecht einen besseren Opferschutz gegenüber solchen Handlungen zu erreichen und Strafbarkeitslücken zu schließen. Bereits am 23. Mai 2014 hatte Bayern einen Gesetzentwurf zur Änderung des Stalking-Paragrafen in den Bundesrat eingebracht, dessen Kern es ist, die Strafvorschrift von einem sogenannten Erfolgs- in ein Eignungsdelikt umzuwandeln.